Checkliste Belegnachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen

Stand: 6. August 2009

A. Eingangsbemerkung B. Checkliste 1. Beförderungsfall (Lieferant transportiert selbst) 2. Beförderungsfall (Abnehmer holt selbst ab) 3. Versendungsfall 4. Besonderhei bei Neufahrzeuglieferungen an Privatpersonen

A. Eingangsbemerkung Das Bundesfinanzministerium hat am 6. Januar 2009 einen Erlass zu den Anforderungen an den Nachweis der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen veröffentlicht. Nachfolgend finden Sie eine Checkliste der dort aufgestellten Beleganforderungen. Werden diese in dieser Form nicht erfüllt, kann die Steuerfreiheit im Einzelfall dennoch bei eindeutiger objektiver Sachlage oder unter Vertrauensschutzspekten anerkannt werden. Auch dazu enthält das über die seitliche Linkliste abrufbare Schreiben Hinweise. Die Praxis hat bereits gezeigt, dass die Anforderungen der Finanzverwaltung kaum erfüllbar sind. Ein jüngstes Urteil des Bundesfinanzhofs hat diesen in Teilen bereits auch widersprochen (s. Hinweise im Text). Für denjenigen, der sich jedoch unter dem Gesichtspunkt der Minimierung des Prüfungsrisikos hieran orientieren möchte, nachfolgend eine Übersicht der Anforderungen gemäß dem Erlass vom 6. Januar 2009:

B. Checkliste - Belege zum Nachweis der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen

1. Beförderungsfall (Lieferant transportiert selbst)

Erläuterungen:

2. Beförderungsfall (Abnehmer holt selbst ab)

Erläuterungen:

b) Holt Abnehmer nicht selbst ab, sondern sein unselbständiger Beauftragter (z.B. angestellter Mitarbeiter)zusätzlich:

3. Versendungsfall

Erläuterungen:                            

4. Besonderheit bei Neufahrzeugen, die an Privatpersonen geliefert werden

Hinweis: Das dieser Checkliste zugrunde liegenden Schreiben des Bundesfinanzministeriums sowie das in Teilen widersprechende Urteil des Bundesfinanzhofs steht über die seitliche Linkliste zum Abruf bereit. Dort finden Sie auch eine Weiterverweisung zu der ausführlichen IHK-Information für die Praxis "Belegnachweise bei Ausfuhren und innergemeinschaftlichen Lieferungen".

 


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